Goldschein (GSGH) UG (haftungsbeschränkt)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) ZUM VERKAUF UND ANKAUF VON METALLEN und EDELMETALL(EN) DER Goldschein (GSGH) UG (haftungsbeschränkt)

Die vorliegenden„Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Verkauf und Ankauf von Metallen und Edelmetall(en) (AGB)“ der Goldschein (GSGH) UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „Goldschein UG“ gelten für den Bereich des gesamten Warenvertriebs von Metallen und Edelmetallen.


I. Informationen über das Unternehmen

Goldschein (GSGH) UG (haftungsbeschränkt)
Handelsregistereintrag: Amtsgericht Augsburg, HRB XXXXXXX

Anschrift: Händelstr. 6, D-86415 Mering

Telefon: +49 (08233) 74497-0 , Telefax: +49 (08233) 744979

E-Mail: info@goldscheine.com

Web: www.goldscheine.com


II. Verkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Rechtsgeschäfte der Goldschein UG mit Verbrauchern und Unternehmern (nachfolgend „KUNDE“ bzw. „Käufer“) im Bereich des Warenvertriebs von Edelmetallen (nachfolgend „Ware“).

(2) Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die mit der Goldschein UG ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. § 13 BGB).

(3) Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die mit der Goldschein UG bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit in Geschäftsbeziehung treten (vgl. § 14 BGB).

(4) Im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern gelten diese Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.

(5) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden erkennt die Goldschein UG nicht an, es sei denn, die Goldschein UG hat diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen der Goldschein UG gelten auch dann, wenn die Goldschein UG in Kenntnis entgegenstehender oder zu den von der Goldschein UG verwandten Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung an die Kunden ggf. vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts für Verbraucher

Es besteht kein Widerrufsrecht. Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB besteht für den Verbraucher kein Widerrufsrecht, da der Vertrag zwischen dem Verbraucher und der Goldschein UG die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die das Unternehmen (Goldschein UG) keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote der Goldschein UG im Internet oder einem sonstigen Medium stellen lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, bei der Goldschein UG Waren zu bestellen.

(2) Bei der Abgabe einer Kauforder zu einer von der Goldschein UG angebotenen Ware per Telefax, Brief oder E-Mail gibt der Kunde mit Zugang des Auftrages bei der Goldschein UG ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.

(3) Bei der Bestellung mittels Eingabe auf der Internetplattform der Goldschein UG (Online-Shop) gibt der Kunde gemäß den nachfolgend genannten Einzelschritten ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab:

a. Durch Anklicken des Buttons „Kaufen“ kann der Kunde die jeweilige Ware in den virtuellen Warenkorb legen. Dieser Vorgang ist unverbindlich und stellt noch kein Vertragsangebot dar. Vor Abgabe einer Kauforder wird der Inhalt der Bestellung einschließlich der Kundendaten auf einer Übersichtsseite zusammengefasst. Der Kunde kann dort sämtliche Bestelldaten über die vorgesehenen Änderungsfelder korrigieren. Mit dem Anklicken des darunterliegenden Bestätigungsbuttons gibt der Kunde ein verbindliches Angebot gegenüber der Goldschein UG zum Abschluss eines Kaufvertrages ab.

b. Nach der Bestellung erhält der Kunde von der Goldschein UG eine automatisch generierte Email, die den Eingang der Bestellung bei der Goldschein UG bestätigt (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Vertragsannahme dar. Ein Vertrag kommt erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware zustande.

c. Der Kunde kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung während der Geschäftszeiten bei Goldschein UG vor Ort einsehen oder unter www.goldscheine.com herunterladen bzw. ausdrucken. Den Inhalt seiner Bestellung kann der Kunde unmittelbar nach Abgabe seiner Bestellung ausdrucken. Der Vertragstext wird von der Goldschein UG nach Vertragsschluss gespeichert. Für einen registrierten Kunden, das heißt einen Kunden, der einen Benutzernamen und ein Passwort besitzt, besteht die Möglichkeit, den Vertragstext über die Funktion „Mein Goldschein“ auch nach Vertragsschluss online einzusehen. Ferner wird die Goldschein UG dem Kunden den Vertragsinhalt einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Abgabe seiner Bestellung spätestens mit Lieferung in Textform ein weiteres Mal zur Verfügung stellen.

(4) Die Goldschein UG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Angebot des Kunden innerhalb von drei Handelstagen nach dessen Zugang durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Als „Handelstag“ gilt jeder Kalendertag, der nicht Samstag, Sonntag oder zumindest in Bayern gesetzlich anerkannter Feiertag ist, d. h. an welchem eine Preisstellung in Edelmetallen erfolgt, und ein Kunde und die Goldschein UG folglich ein Geschäft über Edelmetall(e) verbindlich abschließen können. Die Auftragsbestätigung kann per Brief, Telefax, E-Mail oder durch Übersendung der Ware erfolgen. Sofern nicht innerhalb der vorgenannten Frist eine Auftragsbestätigung oder Warenlieferung bei dem Kunden eingeht, gilt das Angebot als durch die Goldschein UG abgelehnt.

(5) Sofern zwischen dem Kunden und der Goldschein UG keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, ist Lieferung gegen Vorkasse vereinbart.

(6) Soweit zwischen dem Kunden und der Goldschein UG keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, sind die Waren der Gattung nach bestimmt geschuldet. Die Goldschein UG ist hierbei lediglich verpflichtet, aus dem eigenen Warenvorrat zu leisten („Vorratsschuld“). Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder -garantie liegt nicht allein in der Verpflichtung der Goldschein UG zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.

(7) Bilddarstellungen im Online-Shop stellen eine Ware nur in beispielhafter Form dar. Der tatsächliche Lieferanspruch des Kunden besteht nur für eine artgleiche oder gleichwertige Ware.

(8) Der Kunde versichert, dass alle von ihm bei der Bestellung bzw. Registrierung im Online-Shop oder bei Bestellung per Brief, E-Mail oder Telefax getätigten Angaben (z. B. Name, Adresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, etc.) wahrheitsgemäß sind. Änderungen sind der Goldschein UG unverzüglich mitzuteilen.

(9) Leistungs- und Erfüllungsort ist der Sitz der Goldschein UG.

§ 4 Preise, Versandkosten, Handelszeiten

(1) Als vereinbart gelten die zum Zeitpunkt des Eingangs des Angebots bei der Goldschein UG gültigen Preise für Verkaufsgeschäfte in Euro zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer (sofern diese anfällt), soweit das Angebot über die Internetplattform (Online-Shop) erteilt wurde und keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

(2) Es gelten die üblichen Handelszeiten, welche unter der Homepage der Goldschein UG eingesehen werden können. Für Angebote, die zu diesen Handelszeiten über die Internetplattform abgegeben werden, gelten die jeweiligen Preislisten der Goldschein UG. Soweit Angebote außerhalb der Handelszeiten abgegeben werden, gilt der zu Beginn des darauffolgenden Handelstages aktuelle Preis.

(3) Angebote, die per Brief, Telefax oder E-Mail eingehen, werden während der gewöhnlichen Geschäftszeiten bearbeitet. Für diese sind die Preise zum Zeitpunkt des Angebotseingangs bei der Goldschein UG während der Geschäftszeiten relevant. Ein Anspruch auf unverzügliche Orderannahme und -bestätigung außerhalb der Geschäftszeiten besteht gegenüber der Goldschein UG nicht. Während der Geschäftszeiten wird die per Brief, Telefax oder E-Mail eingehende Order grundsätzlich sofort bearbeitet.

(4) Der Versand der Ware erfolgt auf Kosten des Kunden. Versand-/Logistikoptionen und die damit verbundenen Kosten sind auf der Homepage der Goldschein UG (www.goldscheine.com) veröffentlicht. Die Logistikkosten werden dem Kunden vor Abschicken des Online-Auftrages angezeigt.

§ 5 Einhaltung von Bestimmungen gemäß dem „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz- GwG)“

Die Goldschein UG kommt ihren Verpflichtungen nach, die sich aus den Bestimmungen des „Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)“ ergeben. Die Goldschein UG behält sich unabhängig hiervon darüber hinaus vor, im Einzelfall eine Identitätsprüfung und -aufzeichnung vorzunehmen.

§ 6 Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Verzug, Gegenansprüche

(1) Die Bezahlung der Ware erfolgt gegen Vorkasse durch den Kunden. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Zugang der Auftragsbestätigung oder mit Zugang der Rechnung bei dem Kunden ohne Abzug fällig und zahlbar. Zahlt der Kunde innerhalb von 14 Tagen ab Fälligkeit nicht, kommt er ohne weitere Mahnung in Verzug. Für das Mahnverfahren entstehende Kosten hat der Kunde zu tragen.

(2) Der Kaufpreis ist während des Verzugs zu verzinsen (Effektivzinsmethode). Der Verzugszinssatz beträgt für Verbraucher für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und für Unternehmer für das Jahr neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Im Falle nicht fristgerecht bezahlter Ware ist die Goldschein UG dem Kunden gegenüber ferner berechtigt, für die Dauer des Zahlungsverzuges eine Aufwandsentschädigung zu erheben.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich Goldschein UG ausdrücklich vor.

(5) Bei Zahlungsverzug oder sonst offenbar werdender Kreditunwürdigkeit werden alle weiteren Forderungen von Goldschein UG gegen den Kunden sofort fällig.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur mit von der Goldschein UG unbestrittenen oder gegenüber der Goldschein UG rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug

(1) Sofern der Kunde eine Zustellung/den Versand der Ware durch Logistikpartner wählt, erfolgt die Lieferung an die vom Kunden angegebene Lieferadresse möglichst innerhalb von 30 Werktagen nach Zahlung des Kaufpreises durch den Kunden. Dabei muss es sich ausschließlich um eine Haus- bzw. Firmenadresse handeln, bei denen eine direkte Übergabe der Ware an eine Person möglich ist. Die Beschickung von Postfächern oder die Hinterlegung bei Packstationen ist ausgeschlossen. Hat der Kunde nach Bestellung und Bezahlung der Ware Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung durch die Goldschein UG.

(2) Die Goldschein UG informiert den Kunden über die Übergabe seiner Ware an den Logistikpartner. Diese Information erfolgt nach Eingang des Kaufpreises bei der Goldschein UG. Der Kunde ist verpflichtet, am Tag der mit der Goldschein UG oder dem Logistikpartner vereinbarten Anlieferung ganztägig oder im Rahmen des vereinbarten Zeitfensters unter der Lieferadresse anwesend zu sein. Ein exakter Lieferzeitpunkt wird aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht vereinbart.

(3) Aufträge, die zu verschiedenen Zeitpunkten eingegangen und angenommen wurden, werden jeweils als Einzelfälle bearbeitet und können nicht zusammengefasst werden. Die Auslieferung der Waren erfolgt separat je Auftrag. Etwaige Logistikkosten fallen je Auftrag an.

(4) Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern ist die Goldschein UG im zumutbaren Umfang zur Teillieferung berechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern ist die Goldschein UG zur Teillieferung berechtigt.

(5) Die Lieferverpflichtung (Übergabe, Eigentumsverschaffung) der Goldschein UG gegenüber dem Kunden steht unter dem Vorbehalt, dass die Goldschein UG selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird (Selbstbelieferungsvorbehalt). Eine Pflicht der Goldschein UG zur Beschaffung der Ware besteht nicht.

(6) Im Fall der Nichtverfügbarkeit der Ware kann die Goldschein UG vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird die Goldschein UG den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist und etwaige schon erbrachte Zahlungen unverzüglich erstatten oder gleichwertige Ware zur Ersatzlieferung anbieten. Tritt in Bezug auf die Lieferverpflichtung eine Leistungsstörung ein (Nichtleistung, Spätleistung, Schlechtleistung, Verletzung Nebenleistungs- und Sorgfaltspflichten etc.) und beruht diese auf höherer Gewalt bzw. auf sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren (und/oder bei Vertragsabschluss unverschuldet unbekannte) Ereignissen (vgl. unten § 10), ist die Goldschein UG von den vertraglichen Leistungspflichten suspendiert, es verlängert sich die vereinbarte Leistungszeit um die Dauer der Störung. Darüber hinaus ist die Goldschein UG berechtigt, vom Vertrag (auch teilweise) zurückzutreten.

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Goldschein UG berechtigt, Ersatz der Goldschein UG insoweit entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte behält sich Goldschein UG vor.

(7) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 6 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(8) Die Goldschein UG haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von der Goldschein UG zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Goldschein UG ist der Goldschein UG zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von der Goldschein UG zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung der Goldschein UG auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Die Goldschein UG haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von der Goldschein UG zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(10) Die Auslieferung der Ware erfolgt grundsätzlich nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Bei Geschäftsabschlüssen mit Unternehmern im Ausland erfolgt eine Lieferung ins Ausland unter ausschließlicher Geltung der AGB der Goldschein UG.

§ 8 Gefahrenübergang

(1) Ist der Kunde Verbraucher, gilt folgendes: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Ware geht im Fall der Versendung erst mit Übergabe an den Kunden oder seinen Beauftragten über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde im Annahmeverzug befindet. Hat dagegen der Kunde den Spediteur, Frachtführer oder Sonstige mit der Ausführung der Versendung zu sich beauftragt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald die Goldschein UG die Ware dem Spediteur etc. übergeben hat.

(2) Ist der Kunde Unternehmer, gilt folgendes: Sofern zwischen der Goldschein UG und dem Kunden keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, ist Lieferung „ab Lager“ (Goldschein UG) vereinbart. Die Transportversicherung ist in den regulären Logistikkosten grundsätzlich eingeschlossen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum der Goldschein UG.

(2) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde der Goldschein UG unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen. Der Kunde haftet für alle Kosten, die die Goldschein UG für die Aufhebung solcher Zugriffe anfallen, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage, soweit die Erstattung der Kosten nicht von dem betreffenden Dritten zu erlangen sind.

(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für die Goldschein UG vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, der Goldschein UG nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Goldschein UG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(4) Wird die Ware mit anderen, der Goldschein UG nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Goldschein UG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Goldschein UG anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Goldschein UG.

§ 10 Force Majeure / Haftungsausschluss

Die Goldschein UG haftet nicht für

(1) Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen bzw. Leistungsstörungen gleich welcher Art (d.h. Nichtleistung, Spätleistung, Schlechtleistung, Verletzung von Nebenleistungs- und Sorgfaltspflichten etc.) beim Verkauf/Lieferung sowie

(2) wirtschaftliche und/oder rechtliche Nachteile und/oder Schäden, soweit diese durch höhere Gewalt oder durch sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare (und/oder bei Vertragsabschluss unverschuldet unbekannte) Ereignisse verursacht worden sind, die die Goldschein UG nicht zu vertreten hat (bspw., aber nicht abschließend: Mobilmachung, Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Revolution, Aufruhr, Terrorismus, Hacker-/Cyber-Angriffe, Naturgewalt, Epidemien, Pandemien und sonstige Krankheiten oder Keime, Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Feuerschäden, Betriebsstörungen, Energiebeschaffung, Atomunfall, Ausfall oder Einschränkungen von IT- oder Telekommunikationseinrichtungen oder -netzen, hoheitliche Eingriffe, behördliche Maßnahmen im In- oder Ausland, Beschlagnahme, Konfiskation, Blockade, Embargo, Sabotage, Geiselnahmen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, Materialknappheit, Verkehrsstörungen etc.).

§ 11 Mängelrechte, Schadensersatzhaftung gegenüber Verbrauchern

(1) Soweit zwischen der Goldschein UG und dem Verbraucher keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder nachstehend keine abweichende Regelung enthalten ist, finden für Verbraucher die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung.

(2) Der Verkäufer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist beruhen. Darüber hinaus haftet der Verkäufer uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften umfasst werden sowie im Fall der Übernahme von Garantien.

(3) Bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solchen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, haftet der Verkäufer auch für einfache Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer zugesagtes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade den Käufer gegen solche Zwecke zu schützen.

(4) Eine weitergehende Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch zugunsten Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und Organe des Verkäufers.

§ 12 Mängelrechte, Schadensersatzhaftung gegenüber Unternehmern

(1) Die Goldschein UG ist verpflichtet, dem Unternehmer die bestellte Ware bei Übergabe mangelfrei zu übergeben.

(2) Mängelansprüche des Unternehmers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten frist- und ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(3) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist der Unternehmer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung ist die Goldschein UG verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Unternehmer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Unternehmer kein Rücktrittsrecht zu.

(5) Die Goldschein UG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Unternehmer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Goldschein UG beruhen. Soweit die Goldschein UG keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Die Goldschein UG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Goldschein UG schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Unternehmer vertraut hat und auch vertrauen durfte. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang.

(9) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach § 478 BGB bleibt unberührt. Sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.

(10) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abs. 1 bis 9 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung nach Abs. 10 S. 1 gilt auch, soweit der Unternehmer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(11) Soweit eine Schadensersatzhaftung der Goldschein UG ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und Organe von Goldschein UG.

§ 13 Schadenspauschalierung

Im Fall der Nichtabnahme des Kaufgegenstandes durch den Kunden ist die Goldschein UG berechtigt, von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch zu machen. Verlangt die Goldschein UG Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Nettokaufpreises. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die von der Goldschein UG angegebene Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich die Goldschein UG vor. Sofern der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Vorleistung gegangen ist, ist die Goldschein UG berechtigt, die Schadenspauschale gem. S. 1 und/oder einen weitergehenden Schaden gem. S. 3 von der geleisteten Vorauszahlung in Abzug zu bringen und verpflichtet, den verbleibenden Restbetrag an den Kunden zurückzuerstatten.


III. Ankaufbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Ankaufbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte und Leistungen der Goldschein UG im Zusammenhang mit den von Kunden (d. h. Verbraucher/Unternehmer, nachfolgend: „Verkäufer“) der Goldschein UG zum Verkauf angebotenen Waren.

(2) Die Ankaufbedingungen der Goldschein UG gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Ankaufbedingungen oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers erkennt die Goldschein UG nicht an, es sei denn, die Goldschein UG hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Ankaufbedingungen der Goldschein UG gelten auch dann, wenn die Goldschein UG in Kenntnis entgegenstehender oder zu den von diesen Ankaufbedingungen abweichenden Bedingungen des Verkäufers die Lieferung von Waren annimmt oder diese bezahlt.

(3) Im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern gelten diese Ankaufbedingungen auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote derGoldschein UG im Internet oder einem sonstigen Medium stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Verkäufer dar, ein Verkaufsangebot bzgl. seiner Ware gegenüber der Goldschein UG abzugeben.

(2) Bei der Abgabe einer Verkaufsorder für eine beliebige Ware im Online-Shop, per Telefax, Brief bzw. E-Mail gibt der Verkäufer mit Zugang des Auftrages bei der Goldschein UG ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines (An-)Kaufvertrages der von ihm zum Verkauf angebotenen Ware ab. Gleichzeitig erklärt der Verkäufer, dass er das vollständige, uneingeschränkte Eigentum an der zum Verkauf angebotenen Ware besitzt bzw. zum Verkauf berechtigt ist und dass diese weder verpfändet, noch sonstige Rechte Dritter hieran bestehen. Weiter sichert der Verkäufer zu, dass die Ware nicht aus einer rechtswidrigen, insbesondere nicht aus einer strafbaren Handlung stammt, auf eine solche zurückzuführen ist oder eine solche mit dem Verkauf bezweckt ist.

(3) Die Goldschein UG ist berechtigt, das Angebot des Verkäufers innerhalb von drei Handelstagen nach Zugang durch Übermittlung einer Ankaufsbestätigung anzunehmen. Diese Annahmeerklärung steht stets unter der aufschiebenden Bedingung einer positiven Prüfung der Ware auf Echtheit, Vollständigkeit und auf den wiederverwertbaren Zustand nach Zugang (vgl. unten Vorraus. § 5 „Vorbehalt der Prüfung“). Die Ankaufsbestätigung kann per Telefax, Brief oder durch E-Mail erfolgen. Sofern nicht innerhalb der vorgenannten Frist eine Ankaufsbestätigung der Goldschein UG beim Verkäufer eingeht, gilt das Verkaufsangebot als durch die Goldschein UG abgelehnt.

(4) Sendet der Verkäufer der Goldschein UG verwertbare Ware ohne vorhergehendes schriftliches Verkaufsangebot ein, wird die Einsendung konkludent als Verkaufsangebot gewertet, sofern keine abweichenden Umstände ersichtlich sind. Abrechnung und Auszahlung der Abrechnungssumme gelten als Annahme des Angebotes durch die Goldschein UG.

(5) Ist die gemäß § 2 Abs. 4 eingesandte Ware für die Goldschein UG unverwertbar, erfolgt eine retournierung auf Kosten des einsendenden Verkäufers oder Preisgabe.

(6) Der Verkäufer versichert, dass alle von ihm bei der Auftragsabgabe bzw. Registrierung im Online-Shop oder bei Auftragsabgabe per Brief, E-Mail oder Telefax getätigten Angaben (z. B. Name, Adresse, Geburtstag, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Herkunftsbelege, wirtschaftlich berechtigte Personen etc.) wahrheitsgemäß sind. Änderungen sind der Goldschein UG unverzüglich mitzuteilen.

(7) Der Verkäufer ist verpflichtet, mit Erteilung einer Order über den Online-Shop, per Telefax, Brief oder E-Mail der Goldschein UG eine Kopie seines gültigen, amtlichen Identifizierungsdokuments mit Lichtbild (Pass, bei Personalausweisen Vorder- und Rückseite bzw. Pass- oder Ausweisersatzes; bei juristischen Personen oder Personengesellschaften anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente, nicht älter als 6 Monate) zu übermitteln. Die Kopie des Identifizierungsdokuments ist spätestens zum Zeitpunkt des Zugangs der Ware (Selbstanlieferung und Abholung durch einen Logistikdienstleister der Goldschein UG) bereit zu stellen bzw. der Ware gut leserlich beizulegen. Die Goldschein UG behält sich ausdrücklich vor, bei deren Fehlen vom Kaufvertrag schadensersatzlos zurücktreten zu können.

(8) Sofern beim Ankauf von Unternehmern im Sinne dieser Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart wurde und der Unternehmer keine Rechnung stellt, gilt das Gutschriftverfahren gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG zwischen den Vertragspartnern als vereinbart. Der Unternehmer als Leistungserbringer verpflichtet sich hierbei, der Goldschein UG seine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und etwaige weitere notwendige Rechnungsanforderungen gem. § 14 Abs. 4 UStG zum Vermerk auf der Gutschrift zeitnah, jedoch spätestens 10 Werktage nach Leistungserbringung mitzuteilen.

§ 3 Preise Ankauf, Abholung, Logistikkosten, Handelszeiten

(1) Als vereinbart gelten die zum Zeitpunkt des Auftragseingangs bei der Goldschein UG gültigen Preise für Ankaufgeschäfte in Euro, soweit der Auftrag über die Internetplattform www.goldscheine.com erteilt wurde und keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

(2) Es gelten die üblichen Büro- und Handelszeiten, welche unter der Homepage der Goldschein UG eingesehen werden können. Für Angebote, die zu diesen Handelszeiten über die Internetplattform abgegeben werden, gelten die jeweiligen Preislisten der Goldschein UG. Soweit Angebote außerhalb der Handelszeiten abgegeben werden, gilt der zu Beginn des darauffolgenden Handelstages aktuelle Preis.

(3) Angebote die per Brief, Telefax oder E-Mail eingehen, werden während der Geschäftszeiten bearbeitet. Für diese sind die Preise zum Zeitpunkt des Auftragseingangs bei der Goldschein UG während der Geschäftszeitenzeiten relevant. Ein Anspruch auf unverzügliche Orderannahme und Bestätigung außerhalb der jeweiligen Geschäftszeiten besteht gegenüber der Goldschein UG nicht. Jeder Brief, jedes Telefax oder E-Mail wird grundsätzlich sofort bearbeitet. Nicht sofort bearbeitete Aufträge werden mit dem zu Beginn der nächsten Bürozeit relevanten Preis abgerechnet.

(4) Sofern der Verkäufer eine Abholung seiner zum Verkauf angebotenen Ware durch Logistikdienstleister wählt, erfolgt die Abholung grundsätzlich auf Kosten des Verkäufers möglichst innerhalb von 30 Werktagen nach Datum der Ankaufbestätigung (vgl. III. § 2 Abs. 3). Tritt in Bezug auf die Abholung eine Leistungsstörung ein (Nichtleistung, Spätleistung, Schlechtleistung, Verletzung Nebenleistungsund Sorgfaltspflichten etc.) und beruht diese auf höherer Gewalt bzw. auf sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren (und/oder bei Vertragsabschluss unverschuldet unbekannten) Ereignissen (vgl. unten, § 9), ist die Goldschein UG von den vertraglichen Leistungspflichten suspendiert, es verlängert sich die vereinbarte Leistungszeit um die Dauer der Störung. Darüber hinaus ist die Goldschein UG berechtigt, vom Vertrag (auch teilweise) zurückzutreten. Logistikoptionen und die damit verbundenen Kosten sind auf der Homepage der Goldschein UG veröffentlicht bzw. im Online-Shop bei entsprechendem Auftragsschritt angezeigt. Der Verkäufer hat auch das Recht, die Anlieferung der Ware selbst zu beauftragen. Er trägt in diesem Falle jedoch das Versandrisiko.

(5) In den Fällen gemäß § 2 Abs. 4 unserer Ankaufbedingungen gelten die Preise zum Zeitpunkt des Wareneingangs als verbindliche Abrechnungsgrundlage.

§ 4 Einhaltung von Bestimmungen gemäß dem „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)“

Der Verkäufer nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass die Goldschein UG ihren Verpflichtungen nachkommt, die sich aus den Bestimmungen des „Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)“ ergeben. Der Verkäufer verpflichtet sich, allen diesbezüglichen Aufforderungen der Goldschein UG zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten nachzukommen. Die Goldschein UG behält sich unabhängig hiervon darüber hinaus vor, im Einzelfall neben einer Identitätsprüfung und -aufzeichnung etc. auch einen Herkunftsnachweis bzgl. der zum Verkauf angebotenen Ware einzufordern.

§ 5 Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Vorbehalt der Prüfung

(1) Der von der Goldschein UG an den Verkäufer zu entrichtende (An-)Kaufpreis wird erst mit Zustandekommen eines Kaufvertrags im Sinne des Eintritts der aufschiebenden Bedingung zur Ankaufbestätigung fällig, d.h. nach Zugang/Erhalt und positiver Prüfung der Ware bei/durch die Goldschein UG, insbesondere auf Echtheit und Vollständigkeit sowie auf deren wiederverwertbaren Zustand. Die Prüfung der Ware wird durch die Goldschein UG innerhalb angemessener Frist, regelmäßig innerhalb von 10 Handelstagen ab Wareneingang bei der Goldschein UG vorgenommen. Die Goldschein UG weist Verkäufer ausdrücklich darauf hin, dass der Prüfungszeitraum bei einer außergewöhnlichen Marktlage entsprechend den Markterfordernissen und/oder bei Eintritt unvorhersehbarer (und/oder bei Vertragsabschluss unverschuldet unbekannter) Ereignisse jedoch auch länger ausfallen kann. Die Zeiträume verschieben sich entsprechend um eine angemessene Dauer, mindestens um die Dauer der Störung. Die Goldschein UG wird den Verkäufer hierüber nach Kenntnis umgehend informieren.

(2) Im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses der zugegangenen Ware auf Echtheit, Vollständigkeit und den wiederverwertbaren Zustand überweist die Goldschein UG den (An-) Kaufpreis innerhalb von sieben Bankarbeitstagen nach Abschluss der Prüfung auf das von dem Verkäufer angegebene Konto.

(3) Soweit die Überprüfung der Ware auf Echtheit, Vollständigkeit oder auf den wiederverwertbaren Zustand dagegen negativ ausfällt, entfällt aufgrund Nichteintritts der aufschiebenden Bedingung (vgl. oben III § 2 Abs. 3) die Ankaufbestätigung der Goldschein UG. In diesem Fall wird dem Verkäufer die übersandte Ware gegen von ihm im Voraus zu erstattende Logistikkosten zurückgesendet.

§ 6 Lieferung, Lieferzeit, Verzug

(1) Abweichungen insbesondere der Menge, Qualität, Gattung und Artikel der vereinbarten Warenlieferungen sind nur nachvorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Goldschein UG zulässig.

(2) Die Lieferverpflichtung des Verkäufers entsteht sofort nach Zugang der Auftragsbestätigung. Kommt der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Auftragsbestätigung seiner Lieferverpflichtung nicht nach, kommt er ohne weitere Mahnung in Verzug. Für das Mahnverfahren entstehen Kosten, die der Verkäufer zu tragen hat.

(3) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der Goldschein UG.

(4) Aufträge, die zu verschiedenen Zeitpunkten eingegangen und angenommen wurden, werden jeweils als Einzelfälle bearbeitet und können nicht zusammengefasst werden. Die Abholung der Waren erfolgt separat je Auftrag. Etwaige Logistikkosten fallen je Auftrag an.

(5) Kommt der Verkäufer in Lieferverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Goldschein UG berechtigt, Ersatz des insoweit entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte behält sich die Goldschein UG vor.

(6) Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die der Goldschein UG wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von der Goldschein UG geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

(7) Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die Goldschein UG hat diesen ausdrücklich zugestimmt.

(8) Leistungsort für angekaufte Ware ist der Geschäftssitz der Goldschein UG. Soweit vorhanden, sind zur Ware zugehörige Zertifikate sowie Zubehör ebenfalls vom Verkäufer an die Goldschein UG zu übermitteln. Der Verkäufer verpflichtet sich, soweit keine Abholung durch die Goldschein UG - Logistikpartner erfolgt, die Ware ausreichend versichert zu versenden. Der Versand ist so vorzunehmen, dass die Goldschein UG den Erhalt der versandten Ware quittieren muss (Einschreiben mit Unterschrift; kein Einwurf-Einschreiben!). Der Verkäufer trägt die Beweislast für den Zugang der Sendung.

§ 7 Gefahrenübergang

Der Verkäufer trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch die Goldschein UG oder durch einen Beauftragten der Goldschein UG an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist (Erfüllungsort).

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Ein Eigentumsvorbehalt an der angekauften Ware ist nur verbindlich, wenn dieser außerhalb etwaiger Geschäftsbedingungen des Verkäufers schriftlich mit der Goldschein UG vereinbart wurde.

§ 9 Force Majeure / Haftungsausschluss

Die Goldschein UG haftet nicht für

(1) Unmöglichkeit oder Verzögerungen bzw. Leistungsstörungen gleich welcher Art (d. h. Nichtleistung, Spätleistung, Schlechtleistung, Verletzung von Nebenleistungs- und Sorgfaltspflichten etc.) bzgl. des Ankaufs, Abnahme, Abholung, Prüfung/Analyse oder für Verzögerungen von Zahlungen an den Verkäufer sowie

(2) wirtschaftliche und/oder rechtliche Nachteile und/oder Schäden, soweit diese durch höhere Gewalt oder durch sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare (und/oder bei Vertragsabschluss unverschuldet unbekannte) Ereignisse verursacht worden sind, die die Goldschein UG nicht zu vertreten hat (bspw., aber nicht abschließend: Mobilmachung, Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Revolution, Aufruhr, Terrorismus, Hacker-/Cyber-Angriffe, Naturgewalt, Epidemien, Pandemien und sonstige Krankheiten oder Keime, Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Feuerschäden, Betriebsstörungen, Energiebeschaffung, Atomunfall, Ausfall oder Einschränkungen von IT- oder Telekommunikationseinrichtungen oder -netzen, hoheitliche Eingriffe, behördliche Maßnahmen im In- oder Ausland, Beschlagnahme, Konfiskation, Blockade, Embargo, Sabotage, Geiselnahmen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, Materialknappheit, Verkehrsstörungen etc.).

§ 10 Mängelansprüche und Rückgriffe

(1) Ist das Ankaufsgeschäft für die Goldschein UG und den Verkäufer ein beidseitiges Handelsgeschäft, erfolgt die Annahme des Verkaufsgegenstands unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Von der Goldschein UG entdeckte Mängel werden unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Verkäufer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

(2) Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

(3) Das Recht zur Wahl der Art der Nacherfüllung steht grundsätzlich der Goldschein UG zu. Dem Verkäufer steht das Recht zu, die von der Goldschein UG gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für die Goldschein UG bleibt.

(4) Bei Rechtsmängeln stellt der Verkäufer die Goldschein UG von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Für Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.

(5) Für innerhalb der Verjährungsfrist der Mängelansprüche von der Goldschein UG instandgesetzter oderreparierter Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Verkäufer die Ansprüche der Goldschein UG auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

(6) Entstehen der Goldschein UG infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Verkäufer diese Kosten zu tragen.

(7) Nimmt die Goldschein UG weiterverkaufte Ware in Folge der Mangelhaftigkeit der vom Verkäufer gelieferten Ware zurück oder wurde deswegen gegenüber der Goldschein UG der Kaufpreis gemindert oder die Goldschein UG in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behält sich die Goldschein UG den Rückgriff gegenüber dem Verkäufer vor.

(8) Die Goldschein UG ist berechtigt, vom Verkäufer Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die der Goldschein UG im Verhältnis zu seinen Kunden zu tragen hat, weil diese gegenüber der Goldschein UG einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten haben.

(9) Ungeachtet der gesetzlichen Bestimmung tritt die Verjährung in den Fällen der Abs. 7 und 8 frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Goldschein UG die von ihren Kunden gegen die Goldschein UG gerichteten Ansprüche erfüllt hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung der Ware durch den Verkäufer.

(10) Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

(11) Bei Mängeln des Vertragsgegenstandes ist der Verkäufer auf das Verlangen der Goldschein UG hin verpflichtet, dem Verkäufer gegenüber Dritten, insbesondere Erfüllungsgehilfen und/oder eigenen Lieferanten insoweit zustehende Ansprüche an die Goldschein UG abzutreten.

(12) Für den Fall, dass die Goldschein UG aufgrund von Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Verkäufer verpflichtet, die Goldschein UG von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Verkäufer gelieferten Verkaufsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Verkäufers liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Verkäufer übernimmt in vorstehenden Fällen alle Kosten und ufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(13) Die Goldschein UG haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist beruhen. Darüber hinaus haftet die Goldschein UG uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften umfasst werden sowie im Fall der Übernahme von Garantien.

(14) Bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solchen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, haftet die Goldschein UG auch für einfache Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare- und Folgeschäden können nicht verlangt werden.

(15) Eine weitergehende Haftung der Goldschein UG ist ausgeschlossen.

(16) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch zugunsten der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Organe der Goldschein UG.


IV. Sonstige allgemein gültige Regelungen

§ 1 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Die ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung erfordert, dass der Kunde der Goldschein UG alle hierfür erforderlichen Informationen unverzüglich mitteilt. Das betrifft insbesondere die Änderungen seiner persönlichen Daten (Name, Anschrift etc.) sowie Änderungen hinsichtlich einer erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht).

(2) Aufträge müssen ihren Inhalt umfassend und zweifelsfrei erkennen lassen (Auftragsklarheit). Hiervon abweichende Auftragseingänge können zu Verzögerungen zu Lasten des Kunden oder - soweit eine umgehende Klärung nicht möglich ist - zu einer teilweisen oder vollständigen Zurückweisung führen. Der Kunde hat auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu achten. Er verpflichtet sich insbesondere, Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen als solche deutlich zu kennzeichnen.

(3) Die Vertragssprache ist deutsch. Die Goldschein UG ist grundsätzlich berechtigt, erforderliche fremdsprachige Urkunden und Dokumente zurückzuweisen und Handlungen so lange zu verweigern, bis eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt wird. Gleiches gilt für Erklärungen, die bestimmten Formerfordernissen unterliegen.

(4) Dem Kunden obliegt es ferner, von der oldschein UG ausgehändigte Dokumente und Waren unverzüglich auf Fehler und Vollständigkeit hin zu überprüfen.

(5) Der Kunde hat sich vor dem Hintergrund der II § 5 und III § 4 dieser Geschäftsbedingungen zudem auf Verlangen der Goldschein UG durch Vorlage seines gültigen, amtlichen Identifizierungsdokuments mit Lichtbild (Pass, Personalausweises etc.) zu legitimieren.

§ 2 Anwendbares Recht

Für die Verkaufs- und Ankaufbedingungen der Goldschein UG und die Geschäftsbeziehung zwischen der Goldschein UG und dem Kunden bzw. Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Hat der Kunde aus dem Ausland bei der Goldschein UG bestellt, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, es sei denn, dass dies zwingendem Recht des Landes, von dem der Kunde die Bestellung aufgibt, widerspricht.

§ 3 Gerichtsstand, Erfüllungsort

Sofern der Kunde bzw. Verkäufer Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Goldschein UG Gerichtsstand. Die Goldschein UG ist jedoch berechtigt, den Kunden bzw. Verkäufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der jeweilige Geschäftssitz der unter I. genannten Gesellschaften Erfüllungsort.

§ 4 Schlussbestimmungen

Ein auf Grundlage dieser Bedingungen zu Stande gekommener Vertrag sowie die vorliegend einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten alle zwischen den Parteien über den Vertragsgegenstand getroffenen Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und/oder Anpassungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden rechtzeitig vor dem beabsichtigten Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Der Kunde kann den Änderungen und/oder Anpassungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine
Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat (bei Verbrauchern: Textform i. S. v. § 126b BGB genügt). Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Goldschein UG in ihrem Angebot besonders hinweisen.


V. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bedingungen nichtig, oder ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt, diese bleiben in vollem Umfange wirksam. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bedingung ist eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bedingung am nächsten kommt, aber noch rechtlich zulässig ist. Dasselbe gilt ebenso, soweit Regelungslücken nachträglich erkannt werden. An ihre Stelle soll eine Regelung treten, die bei sachgerechter Abwägung der Interessen gewählt worden wäre, wenn das Fehlen der Regelung bewusst gewesen wäre.


VI. Datenschutz

Die Goldschein UG unterliegt datenschutzrechtlichen Vorgaben/Bestimmungen und verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten im Rahmen derselben. In jedem Fall gelten die gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Auskunfts- bzw. Meldepflichten. Weitere Informationen zum Umgang mit / der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und welche Einflussmöglichkeiten bzw. Rechte der Kunde hierbei hat, finden sich in der gesonderten DATENSCHUTZERKLÄRUNG und den DATENSCHUTZHINWEISEN / INFORMATIONSPFLICHTEN der Goldschein UG. Diese (und deren etwaige Aktualisierungen) können über die Website der Goldschein UG jederzeit eingesehen/abgerufen und ausgedruckt werden.


VII. Alternative Streitbeilegung („OS-Plattform“ nach ODR-VO / Verbraucherstreitbeilegungsgesetz)

Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung bereit (sog. „OS-Plattform“). Die Goldschein UG ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und wird daran nicht teilnehmen.